Stromeinspeisung
Als Energieversorger vor Ort sind wir auch Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Einspeisung selbst erzeugten Stroms geht. Im Haller Netz finden sich bereits heute eine Vielzahl zumeist privater Stromerzeugungsanlagen. Die Energiemenge, die 175 Solaranlagen, fünf Biomasseanlagen, eine Deponieentgasung, drei Windkraftanlagen sowie 13 Blockheizkraftwerke in das TWO-Netz einspeisen, lag in 2008 bei 13 Mio. Kilowattstunden (kWh), das entspricht rund 7,1 Prozent des gesamten Strombedarfs der Stadt.
Gesetzliche Grundlage für die Stromeinspeisung von dezentralen Erzeugungsanlagen ist das EEG und das KWK-G. Auf dieser Basis ist auch das so genannte Lastmanagement geregelt. Im Störungsfall oder sonstigen Bedarfsfall kontaktieren Sie uns bitte unter EEG-LM@two.de ("EEG-Lastmanagement").
Maßgeblich für das Lastmanagement sind die nachfolgenden Vorgaben:
§ 6 Technische Vorgaben
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzu?berlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, 2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Entsteht eine Pflicht nach den Absa?tzen 1 und 2 für eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen einer anderen Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anlagenbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagenbetreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
(2) Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
Hier finden Anlagenbetreiber und Interessenten mehr Informationen zu den Bedingungen des Betriebs einer





