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Wasserrecht bei Erdwärme berücksichtigen

Die Nutzung regenerativer Energien gewinnt in Anbetracht der begrenzten Vorkommen der fossilen Energieträger aus Sicht des Natur- und Klimaschutzes zunehmend an Bedeutung. Ein Thema: die Nutzung von Erdwärme mittels Flächenkollektoren (für große Grundstücke) oder mittels bis zu 100 Metern Tiefe reichender Erdsonden.

In Nordrhein-Westfalen bedarf der Bau und Betrieb solcher Erdwärmeanlagen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies ist durch den Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Januar 1982 geregelt. Dies gilt sowohl für Anlagen mit direkter Wärmenutzung durch Entnahme und Einleitung von Oberflächen- und Grundwasser, wie auch für Anlagen mit Kollektor oder Erdwärmesonden. Des Weiteren können in Sondergebieten (Quellschutzgebiete, Wasserschutzgebiete etc.) besondere Auflagen Anwendung finden. Auch bergrechtliche Belange sind bei Tiefenbohrungen von 100 Metern oder mehr zu beachten.

Wie die Untere Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh jetzt mitteilte, ist sicherzustellen, dass die Belange des Grundwasserschutzes beim Bau und Betrieb der Anlage berücksichtigt werden. Hierzu seien folgende Hinweise zu beachten.
  • Mit der Erschließung der Wärmequelle dürfen nur Bohrfirmen beauftragt werden, die im Besitz der DVGW-Bescheinigung W 120 oder vergleichbarer Qualifikation (mindestens Meisterbrief und Gerätenachweis, insbesondere bei Verpressungen der Bohrung) sind.
  • Die für die Bohrung verantwortliche Person der Baufirma muss während der Bohrarbeiten auf der Baustelle anwesend sein und mindestens die Eignungsprüfung nach DIN 4021 für Bohrgeräteführer oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen können.
  • Durch eine geeignete Druckprüfung der Anlage ist sicherzustellen, dass mögliche auftretende Leckagen sofort erkannt und die Anlage mittels automatischer Abschaltung außer Betrieb genommen wird.
  • Die Anlage sollte regelmäßig durch eine geeignete Fachfirma überprüft und gewartet werden. 

Bauherren oder Eigenheimbesitzer, die eine Erdwärmenutzungsanlage bauen wollen, müssen beim Kreis eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000
  • Flurkarte im Maßstab 1: 1.000
  • Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung der Lage der Sonden oder des Kollektors
  • Zweck
  • Beschreibung der Anlagen und des Betriebes
  • Berechnung der erforderlichen Sondenlänge bzw. Größe bei Erdwärmekollektoren 
  • Angaben zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen, insbesondere zur Lage der Tonschichten und Grundwasserstände. 
  • Beschreibung des Bohrverfahrens und der Abdichtung von Bohrlöchern
  • Nachweise der Bohrfirma
  • Sachkundenachweis des verantwortlichen Bohrgeräteführers

Wer Fragen hat, kann sich an die Untere Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh wenden. Ansprechpartner für die Erdwärmenutzung in den Kommunen Werther, Borgholzhausen, Halle, Steinhagen, Harsewinkel, Versmold und Herzebrock-Clarholz ist Uwe Höcker (Telefon 05241 85-2608, E-Mail ).

Ergänzender Hinweis der Technische Werke Osning GmbH

Weil die Technische Werke Osning GmbH das Haller Wasserwerk betreibt, wird sie bei jedem Antrag auf Bau einer Erdwärmenutzungsanlage von der Unteren Wasser­behörde um eine fachliche Stellungnahme gebeten. In unseren Wasserschutzgebie­ten Tatenhausen – hierzu zählt zum Beispiel das Neubaugebiet Bachweide – und Bokel wird die Genehmigungsfähigkeit jeder Erdwärmenutzung vertieft geprüft. Im Einzelfall können spezielle Auflagen zum Trinkwasserschutz wie zum Beispiel ein separates Bodengutachten im Vorfeld oder die Begleitung von Bau und Betrieb durch einen Fachingenieur erforderlich sein. Auch muss sich die TWO vorbehalten, die Zustimmung zu einzelnen Anträgen aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu verweigern.